Auszug aus der Satzung des TuS Oldau-Ovelgönne e.V.

Die im Jahre 1984 gegründete Tennisabteilung ist eine gleichberechtigte Sparte des Vereins. Sie hat sich finanziell selbst zu tragen.  Sind Mitglieder der Tennissparte auch in anderen Sparten aktiv tätig, haben sie dort den regulären Beitrag zu zahlen. Die Tennissparte hat eine eigene Spartenordnung, in der sie finanzielle Belange, Kündigungsfristen , Arbeitsstundenregelungen oder Ähnliches selbständig regelt 

Spartenordnung

§ 1 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied der Sparte kann jede ehrenhafte , natürliche Person werden. 
2. Die Beitrittserklärung hat schriftlich durch Aufnahmeantrag und Anerkennung der Zusatzsatzung
  der Tennissparte des TuS Oldau-Ovelgönne e.V. durch Unterschrift zu erfolgen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist 
   nicht anfechtbar und  nicht zu begründen.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 2 Austritt der Mitglieder

Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Er ist zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier 
Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres.

§ 3 Mitgliedsbeitrag

1. Jährlich ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu leisten.
2. Ausserdem haben neu eingetretene Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
3. Die Höhe der Beiträge der Tennissparte zu 1. und 2. werden jeweils in einer ordentlichen 
  Mitgliederversammlung  mit einfacher Mehrheit beschlossen.
4. Der Beitrag ist ebenso wie die Aufnahmegebühr vor Beginn der Saison zu entrichten bzw. nach Eintritt 
   in die Tennissparte ( für neue Mitglieder).
    Mitglieder, die nach dem 01.08. eines Jahres der Sparte beitreten, entrichten die volle Aufnahmegebühr, 
    aber nur die Hälfte des jeweiligen Jahresbeitrages.

§ 4 Arbeitsstunden

1. Jedes Mitglied - Jugendliche ab dem vollendetem 16. Lebensjahr - hat jährlich 4 Arbeitsstunden zu  leisten.
2. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde ist die Vereinsführung berechtigt, DM 25, -  von den     Mitgliedern 
   zu fordern. (s. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.12.1996)
3. Für Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, entfällt das Ableisten von Arbeitsstunden 
  (s. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.01.1995)
4. Mitglieder, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten Krankheit nicht in der Lage sind Arbeitsstunden 
   zu leisten, können von der Pflicht befreit werden.
5. Schüler, Studenten und Auszubildende sowie Wehrpflichtige können sich auf Antrag befreien lassen, 
   wenn sie aus beruflichen Gründen nicht in Hambühren oder im Landkreis Celle wohnen

 Satzung des TuS Oldau-Ovelgönne e.V.