Spartenordnung Tennis
Diese Ordnung enthält Regelungen, die laut § 3 der Vereinssatzung des Tu$ Oldau-Ovelgönne der Tennissparte vorbehalten sind. Alle sonstigen Bestimmungen der Vereinssatzung gelten auch für die Tennissparte.
§ 1 Erwerb
der Mitgliedschaft
Mitglied der Sparte Tennis kann jede
natürliche und juristische Person werden,
Die Aufnahme ist schriftlich zu
beantragen.
Die Aufnahme von Minderjährigen bedarf
der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet die
Spartenleitung.
Eine Ablehnung des Antrages ist nicht zu
begründen und nicht anfechtbar.
Neue Mitglieder erhalten zeitnah eine
Aufnahmebestätigung. Sollte daraufhin innerhalb von 7 Tagen der
Aufnahme nicht schriftlich
widersprochen werden, so gilt das als Anerkennung der Spartenordnung
sowie der Vereinssatzung.
§2
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
wegen nicht erfolgter Beitragszahlung
' mit dem Tod des
Mitglieds
- durch Ausschluss
durch die Spartenleitung
Der Austritt ist der $partenleitung
in schriftlicher Form zu erklären. Er ist zulässig
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31.12. des
jeweiligen Kalenderjahres.
Mitglieder, deren Beitrag für das
laufende Kalenderjahr - trotz mindestens einmalig erfolgter Mahnung -
bis zum
31.12. des Jahres nicht beglichen ist, werden aus der Sparte
ausgeschlossen.
Damit erlischt nicht die Zahlungspflicht!
§3
Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
Von den Mitgliedern ist ein jährlicher
Beitrag zu leisten. Neu aufgenommene Mitglieder haben eine
Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Spartenleitung ist berechtigt, auf die Erhebung der Aufnahmegebühr
für das
laufende Geschäftsjahr zu verzichten. Die Höhe der Beiträge und der
Aufnahmegebühr
werden von der Mitgliederversammlung der Tennissparte mit einfacher
Mehrheit
beschlossen.
Dar Beitrag ist fällig am 1.
.Januar des laufenden Geschäftsjahres. Er wird im
Lastschriftverfahren
am 1. April von den Mitgliedern eingezogen. Mitglieder, die nicht an
diesem
Verfahren teilnehmen, haben den Beitrag bis zum 1. April unaufgefordert
auf das
Konto d6$ TUS CIldau-Ovelgönne zu
überweisen.
Für neu aufgenommene Mitglieder werden
der Jahresbeitrag sowie die Aufnahmegebühr fällig mit dem Tag der
Aufnahme. Beides ist sofort zu
entrichten.
Mitglieder, die nach dem 1. August des
Jahres beitreten, zahlen lediglich den halben Jahresbeitrag.
Bei nicht ordnungsgemäßer Zahlung des
Beitrages oder/und der Aufnahmegebühr, wird nach erfolgter einmaliger
Zahlungserinnerung
eine von der Spartenleitung festgelegte Mahngebühr erhoben.
Hat die jeweilige Bank eine eingereichte
Beitragslastschrift unerledigt zurückgegeben ohne Verschulden seitens
des Vereins,
wird die dem Verein angelastete Stornierungsgebühr dem Beitragskonto
des
Mitglieds lastgeschrieben.
§ 4
Arbeitsstunden
Jedes Mitglied - Jugendliche ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr- hat jährlich 6 Arbeitsstunden zu leisten.
Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde
ist die Spartenleitung berechtigt, 25, - Euro von den Mitgliedern zu
erheben.
Für Mitglieder, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben, entfällt das Ableisten von Arbeitsstunden.
Das gilt auch für Mitglieder, die durch
eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen
Gründen,
nicht dazu in der Lage sind.
Schüler, Studenten, Auszubildende und
Wehrpflichtige können sich auf Antrag befreien lassen, wenn sie aus
beruflichen
Gründen nicht im Landkreis Celle wohnen.
Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung der Tennissparte beschlossen am 18.02.2010.